Sprache auswählen

§3.

Mitgliedschaft im Verein

(1) Zum Mitglied des Vereins kann sein, wer mit einer unterzeichneten Beitrittserklärung um die Aufnahme unter die Vereinsmitglieder ansucht und die Verordnungen der Satzung annimmt.

(2) Die Aufnahme des Mitgliedes passiert mit der Annahme der Beitrittserklärung. Zur Annahme der Erklärung ist der Vorstand berechtigt.

(3) Der Entstehungstermin des Mitgliedsverhältnisses ist für die gründenden Mitglieder die Gründungsversammlung, sonst die Annahme der Mitgliedschaft.

(4) Zur Wahl eines Ehrenmitgliedes ist die Mitgliederversammlung berechtigt. Ein jedes Mitglied kann Ehrenmitglied zur Wahl präsentieren.

§ 4.

Rechte und Pflichte der Mitglieder

(1) Das Vereinsmitglied

a) kann im Tätigkeit und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sich in der Mitgliederversammlung zu Wort melden, Antrag stellen, Meinung äußern und in der Entscheidung teilnehmen,

b) verfügt bei der Besetzung der Vereinsamte über Wahlrecht und ist auf irgendwelches Amt zu wählen,

c) kann die Daten und Hilfsmaterialen frei erreichen.

(2) Das Vereinsmitglied ist verpflichtet

a) die Vorschriften der Satzung zu befolgen, die Verwirklichung der festgesetzten Zwecke zu fördern,

b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes vollzuziehen,

c) den Jahresbeitrag rechtzeitig zu bezahlen

d) seine Forschungsergebnisse dem Verein zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Ehrenmitglied kann an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen, ist aber in die Vereinsamte nicht wählbar; er ist berechtigt auf die kostenlose Publikationen des Vereins und die den Mitgliedern zukommende Ermäßigungen. Das Ehrenmitglied ist nicht beitragspflichtig. (1) Der Verein erstattet den Amtsträger und den Mitgliedern, die zu einer konkreten Arbeit aufgefordert wurden, die Kosten die während ihrer im Verein geleisteten Tätigkeiten erwachsen sind (z.B.: Fahrtkosten, Quartier, Tagegeld).

§ 5.

Erlöschen des Mitgliedsverhältnisses

(1) Das Mitgliedsverhältnis wird erlöscht durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Tod.

(2) Ein jedes Mitglied kann mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten.

(3) Jenes Mitglied, das seine zwei nacheinander folgenden Jahresbeiträge auch nach schriftlichem Aufruf nicht ausgleicht, kann mit einem Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.

(4) Jenes Mitglied das ein Verbrechen begeht, dem Verein absichtlich Schaden verursacht, unehrlich oder wider die Interessen des Vereins handelt, kann wenn es kein Gerichtsurteil gibt nach der Feststellung dieser Tatsachen auf einem aufgrund der Disziplinarordnung gehaltenen Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden.

(5) Gegen den Ausschlußbeschluß ist binnen 15 Tagen von der Mitteilung eine Berufung zuläßig. Die Berufung wird nach der Vorstellung durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung auf der nächsten Tagung beurteilt.

Der Jahresbeitrag ist Ft 3.600,-, der in zwei gleichen Raten ( Ft 1800-1800,- ) bis zum 31. Januar und 30. Juni zu leisten ist.